Bisher war streitig, ob Rechtsanwälte, die zugleich externe Datenschutzbeauftragten sind eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, oder ob dies unter die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts fällt.
Die Problematik stellt sich insbesondere deswegen, weil häufig zwischen einer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter und Rechtsanwalt nicht sicher unterschieden werden kann. Die Grenze zwischen einer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zur Rechtsberatung ist dünn und unscharf.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt mit Urteil vom 14.1.2020, Aktenzeichen VIII R 27/17 Klarheit geschaffen.
Danach ist ein externer Datenschutzbeauftragter gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als tätig Rechtsanwalt ist.
Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter ist also keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz.
Das bedeutet, Rechtsanwälte als externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbesteuerpflichtig – und beim Überschreiten von Gewinngrenzen besteht auch eine Buchführungspflicht.
Wirklich überraschend ist das Urteil nicht, auch wenn ich persönlich anderer Rechtsauffassung bin.