OLG Köln zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

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In einem aktuellen Urteil vom 26.07.2019 Az. 20 U 75/18 des Oberlandesgerichts Köln hat dieses den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sehr weit ausgelegt.

Nach Auffassung des OLG Köln muss die beklagte Lebensversicherung eine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG alte Fassung/Art. 15 DSGVO erteilen.

Dazu gehören persönliche Informationen, insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum. Äußere Merkmale und innere Zustände, aber auch sachliche Informationen zu Vermögens und Eigentumsverhältnissen, Kommunikations und Vertragsbeziehung und einer sonstigen Beziehung der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt sind personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 DSGVO.

Nach Auffassung des OLG Köln muss weiter über Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierbaren Person liefern Auskunft erteilt werden.

Eine Begrenzung der Auskunftsansprüche auf Stammdaten ist nach Auffassung des OLG Köln mit der DSGVO nicht in Einklang zu bringen. Soweit die Lebensversicherung eingewandt hat, dass dies wirtschaftlich nicht möglich sei, hat das OLG Köln ganz deutliche Worte gefunden:

Danach ist es Sache der beklagten Versicherung, die elektronische Datenverarbeitung im Einklang mit der Rechtsordnung und dem Datenschutzrecht zu organisieren, um den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung tragen zu können.

Eine höchstricherliche Entscheidung durch Bundesgerichte steht noch aus.