Das Landgericht Köln hat sich in einem Urteil zum Umfang eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO geäußert.
Nach Auffassung der Kölner Richter steht einer betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete, die Person betreffenden personenbezogenen Daten sowie weiterer Informationen zu.
Die Auskunft muss unter anderem auch die Verarbeitungszwecke, die Empfänger von Daten und die geplante Dauer der Speicherung enthalten. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das umfassende Auskunftsrecht auf die gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten bezieht sich auch auf Daten wie Name, Geburtsdatum oder Merkmale, die zur Identifizierbarkeit einer Person führen, etwa Gesundheitsdaten, Kontonummer usw.
Ärztliche Unterlagen, Gutachten oder vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen stellen ebenfalls personenbezogene Daten da.
Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge wie etwa Vermerke, rechtliche Bewertungen oder Analysen oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, welcher der Person bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersandt erhalten kann.
Der Auskunftsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung soll lediglich dafür sorgen, dass der Betroffene eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind erhält und dient nicht der vereinfachten Buchführung eines Betroffenen.
Landgericht Köln, Teilurteil vom 18.03.2019, Az. 26 O 25/18
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/26_O_25_18_Teilurteil_20190318.html