Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) hat sich mit Stand vom 01.04.2019 erneut zu dem Weiterbetrieb von Facebook-Fanpages nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juni 2018 geäußert.
Nach dem Urteil des EuGH vom 05. Juni 2018 sind Betreiber von Facebook-Fanpages gemeinsam mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich und müssen daher gemeinsam die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können.
Auch mit der von Facebook am 11. September 2018 veröffentlichten Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen sowie der Informationen zu Seiten Insights werden die Anforderungen an eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO nach Auffassung der DSK weiterhin nicht erfüllt.
Kritikpunkt ist vor allem, dass sich Facebook die Entscheidungsmacht über die Verarbeitung der Insight-Daten vorbehält.
Weiter werden die von Facebook veröffentlichen Informationen über die Verarbeitungstätigkeiten und der gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht transparent und konkret genug dargestellt.
Die Stellungnahme der Datenschutzkonferenz hat allerdings keinen verbindlichen Rechtscharakter.
Die Entscheidung, ob die bisher von Facebook getroffenen Maßnahmen ausreichen, um einen datenschutzkonformen Einsatz von Facebook Fanpages zu ermöglichen, ist letztlich Aufgabe der Gerichte.
Der Betrieb von Facebook Fanpage bleibt mithin nach wie vor datenschutzrechtlich mit einem Risiko behaftet.
Unternehmen, die auf Facebook nicht verzichten können sollten die aktuellen Entwicklungen stets verfolgen.