OLG Köln zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

: In einem aktuellen Urteil vom 26.07.2019 Az. 20 U 75/18 des Oberlandesgerichts Köln hat dieses den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sehr weit ausgelegt. Nach Auffassung des OLG Köln muss die beklagte Lebensversicherung eine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG alte Fassung/Art. 15 DSGVO erteilen. Dazu gehören persönliche Informationen, insbesondere Name, Anschrift…

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